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Militärstrafgesetz
(MStG)

vom 13. Juni 1927 (Stand am 1. Juli 2021)

Art. 39

b. Be­wäh­rung

 

Hat sich der Ver­ur­teil­te bis zum Ab­lauf der Pro­be­zeit be­währt, so wird die auf­ge­scho­be­ne Stra­fe nicht mehr voll­zo­gen.