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Art. 47
Fünftes Kapitel: Massnahmen Therapeutische Massnahmen und Verwahrung 1 Die Bestimmungen des Strafgesetzbuches65 über die therapeutischen Massnahmen und die Verwahrung (Art. 56–65) sind anwendbar. 2 Zuständig ist die Behörde des Vollzugskantons. 3 Die Massnahmen werden nach dem Strafgesetzbuch vollzogen. 65 SR 311.0 |