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Art. 48
Ausschluss aus der Armee als sichernde Massnahme 1 Wird der Täter wegen Schuldunfähigkeit freigesprochen oder unter Annahme verminderter Schuldfähigkeit verurteilt, so kann das Gericht den Ausschluss aus der Armee anordnen. 2 Der Ausschluss kann vom Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen weggefallen sind. |