Militärstrafgesetz
(MStG)

vom 13. Juni 1927 (Stand am 1. Juli 2021)


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Art. 49

Sechs­tes Ka­pi­tel: An­de­re Mass­nah­men

1. Aus­schluss aus der Ar­mee

 

1 Wird der Tä­ter zu ei­ner Frei­heits­s­tra­fe von mehr als drei Jah­ren ver­ur­teilt oder nach Ar­ti­kel 64 des Straf­ge­setz­bu­ches66 ver­wahrt, so ord­net das Ge­richt den Aus­schluss aus der Ar­mee an.

2 Wird der Tä­ter zu ei­ner an­de­ren Stra­fe ver­ur­teilt, so kann das Ge­richt den Aus­schluss aus der Ar­mee an­ord­nen.

BGE

116 IV 14 () from 8. Februar 1990
Regeste: Art. 68 Ziff. 1 und Ziff. 2 StGB: retrospektive und gewöhnliche Realkonkurrenz. - Hat der Richter nebst neuen Straftaten mehrere strafbare Handlungen zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen anderer Taten zu mehreren Freiheitsstrafen verurteilt worden ist, hat er eine Gesamtstrafe auszusprechen (E. 2b). - Grundsätze für die Bemessung dieser Gesamtstrafe (E. 2c ff.).

 

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