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Art. 49
Sechstes Kapitel: Andere Massnahmen 1. Ausschluss aus der Armee 1 Wird der Täter zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren verurteilt oder nach Artikel 64 des Strafgesetzbuches66 verwahrt, so ordnet das Gericht den Ausschluss aus der Armee an. 2 Wird der Täter zu einer anderen Strafe verurteilt, so kann das Gericht den Ausschluss aus der Armee anordnen. 66 SR 311.0 BGE
116 IV 14 () from 8. Februar 1990
Regeste: Art. 68 Ziff. 1 und Ziff. 2 StGB: retrospektive und gewöhnliche Realkonkurrenz. - Hat der Richter nebst neuen Straftaten mehrere strafbare Handlungen zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen anderer Taten zu mehreren Freiheitsstrafen verurteilt worden ist, hat er eine Gesamtstrafe auszusprechen (E. 2b). - Grundsätze für die Bemessung dieser Gesamtstrafe (E. 2c ff.). |