Militärstrafgesetz
(MStG)

vom 13. Juni 1927 (Stand am 1. Juli 2021)


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Art. 50d94

Än­de­rung ei­nes Ver­bots oder nach­träg­li­che An­ord­nung ei­nes Ver­bots

 

1 Stellt sich wäh­rend des Voll­zugs ei­nes Tä­tig­keits­ver­bots oder ei­nes Kon­takt- und Ray­on­ver­bots her­aus, dass beim Tä­ter die Vor­aus­set­zun­gen für ei­ne Er­wei­te­rung des Ver­bots oder für ein zu­sätz­li­ches sol­ches Ver­bot ge­ge­ben sind, so kann das Ge­richt auf An­trag der Voll­zugs­be­hör­den nach­träg­lich das Ver­bot er­wei­tern oder ein zu­sätz­li­ches Ver­bot an­ord­nen.

2 Stellt sich wäh­rend des Voll­zugs ei­ner Frei­heits­s­tra­fe oder ei­ner frei­heits­ent­zie­hen­den Mass­nah­me her­aus, dass beim Tä­ter die Vor­aus­set­zun­gen für ein Ver­bot nach Ar­ti­kel 50 Ab­satz 1 oder 2 oder nach Ar­ti­kel 50b ge­ge­ben sind, so kann das Ge­richt die­ses Ver­bot auf An­trag der Voll­zugs­be­hör­de nach­träg­lich an­ord­nen.

94 Ein­ge­fügt durch Ziff. I 2 des BG vom 13. Dez. 2013 über das Tä­tig­keits­ver­bot und das Kon­takt- und Ray­on­ver­bot, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 2055; BBl 20128819).

 

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