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Art. 50e95
3. Fahrverbot Hat der Täter ein Motorfahrzeug zur Begehung eines Verbrechens oder Vergehens verwendet und besteht Wiederholungsgefahr, so kann das Gericht neben einer Strafe oder einer Massnahme nach den Artikeln 59–64 des Strafgesetzbuches96 den Entzug des Lernfahr- oder Führerausweises für die Dauer von einem Monat bis zu fünf Jahren anordnen. 95 Ursprünglich Art. 50abis. 96 SR 311.0 |