Militärstrafgesetz
(MStG)

vom 13. Juni 1927 (Stand am 1. Juli 2021)


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Art. 64

Vor­be­rei­tung der Meu­te­rei

 

1. Wenn meh­re­re sich ver­ei­ni­gen oder ver­ab­re­den, um ei­ne Meu­te­rei vor­zu­be­rei­ten, so wird je­der Teil­neh­mer mit Frei­heits­s­tra­fe bis zu drei Jah­ren oder Geld­stra­fe be­straft.

In leich­ten Fäl­len er­folgt dis­zi­pli­na­ri­sche Be­stra­fung.

2. In Kriegs­zei­ten kann auf Frei­heits­s­tra­fe er­kannt wer­den.

 

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