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Militärstrafgesetz
(MStG)

vom 13. Juni 1927 (Stand am 1. Juli 2021)

Art. 67

Über­schrei­tung der Straf­ge­walt

 

1 Wer die ihm zu­ste­hen­de Dis­zi­pli­nar­straf­ge­walt über­schrei­tet, wird mit Frei­heits­s­tra­fe bis zu drei Jah­ren oder Geld­stra­fe be­straft.

2 In leich­ten Fäl­len er­folgt dis­zi­pli­na­ri­sche Be­stra­fung.