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Art. 70
Gefährdung eines Untergebenen 1 Wer ohne genügende dienstliche Veranlassung das Leben oder die Gesundheit eines Untergebenen ernstlich gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. 2 In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung. |