Militärstrafgesetz
(MStG)

vom 13. Juni 1927 (Stand am 1. Juli 2021)


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Art. 73

Miss­brauch und Ver­schleu­de­rung von Ma­te­ri­al

 

1. Wer Waf­fen, Mu­ni­ti­on, Aus­rüs­tungs­ge­gen­stän­de, Pfer­de, Fahr­zeu­ge oder an­de­re ihm dienst­lich an­ver­trau­te oder über­las­se­ne Sa­chen miss­bräuch­lich ver­wen­det, ver­äus­sert, ver­pfän­det, bei­sei­te schafft, im Sti­che lässt, vor­sätz­lich oder fahr­läs­sig be­schä­digt, Scha­den neh­men oder zu­grun­de ge­hen lässt,

wer sol­che ihm zu­gäng­li­che Sa­chen miss­bräuch­lich ver­wen­det,

wird, so­fern kei­ne an­de­re Straf­be­stim­mung zu­trifft, mit Frei­heits­s­tra­fe bis zu drei Jah­ren oder Geld­stra­fe be­straft.

2. In leich­ten Fäl­len er­folgt dis­zi­pli­na­ri­sche Be­stra­fung.

3. In Kriegs­zei­ten kann auf Frei­heits­s­tra­fe er­kannt wer­den.

BGE

92 IV 57 () from 8. März 1966
Regeste: 1. Art. 221 MStG, Art. 264 BStP. Überträgt das Eidgenössische Militärdepartementdie Gerichtsbarkeitden bürgerlichenBehörden, ohne ein bestimmtes Gericht zu bezeichnen, so kann für die Bestimmung des interkantonalen Gerichtsstandes die Anklagekammer des Bundesgerichts angerufen werden. 2. Art. 350 Ziff. 1 Abs. 2 StGB. Erhebungen der bürgerlichen Behörden, die in einer an sich der Militärgerichtsbarkeit unterstehenden Sache vorgenommen wurden, bevor ein Beschluss nach Art. 221 MStG auf Übertragung der Gerichtsbarkeit an die bürgerlichen Behörden gefasst worden ist, fallen bei der Bestimmung des Gerichtsstandes des Art. 350 Ziff. 1 Abs. 2 StGB ausser Betracht.

94 IV 60 () from 8. März 1968
Regeste: Art. 129 Abs. 1 StGB, Gefährdung des Lebens. 1. Unmittelbare Lebensgefahr (Erw. 2). 2. Wissentlichkeit (Erw. 3) a) Wille ebenfalls erforderlich, b) Eventualvorsatz genügt nicht. 3. Gewissenlosigkeit (Erw. 4).

123 IV 100 () from 2. September 1997
Regeste: Art. 43 Ziff. 1, 2 und 3 StGB; Voraussetzungen der Verwahrung und ihr Verhältnis zu ambulanten Massnahmen. Unheilbare, hochgefährliche sowie behandlungsfähige, kurz- oder mittelfristig gefährliche Täter sind von Anfang an zu verwahren. Bestehen dagegen kurz- oder mittelfristig gute Heilchancen und erscheint eine Verwahrung derzeit nicht notwendig, muss aber einer in bestimmten Situationen trotz Behandlung möglichen Gefahr mit sichernden Mitteln begegnet werden können, kann ein Strafvollzug mit ambulanter Massnahme angezeigt sein (E. 2). Verschlechtert sich der Zustand des Täters, kann nachträglich die Verwahrung angeordnet werden (E. 3).

 

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