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Art. 79
Nichtanzeige von Verbrechen oder Vergehen 1 Wer von dem Vorhaben einer Meuterei (Art. 63), eines Ausreissens (Art. 83126) oder einer Verräterei (Art. 86–91) Kenntnis erhält und die Erstattung einer Anzeige unterlässt, wird, wenn die Tat ausgeführt oder versucht wurde, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. 2 In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung. 3 Steht der Täter in so nahen Beziehungen zu dem Begünstigten, dass sein Verhalten entschuldbar ist, so bleibt er straflos. 126 Heute: Art. 81. |