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Militärstrafgesetz
(MStG)

vom 13. Juni 1927 (Stand am 1. Juli 2021)

Art. 79

Nich­t­an­zei­ge von Ver­bre­chen oder Ver­ge­hen

 

1 Wer von dem Vor­ha­ben ei­ner Meu­te­rei (Art. 63), ei­nes Aus­reis­sens (Art. 83126) oder ei­ner Ver­rä­te­rei (Art. 86–91) Kennt­nis er­hält und die Er­stat­tung ei­ner An­zei­ge un­ter­lässt, wird, wenn die Tat aus­ge­führt oder ver­sucht wur­de, mit Frei­heits­s­tra­fe bis zu drei Jah­ren oder Geld­stra­fe be­straft.

2 In leich­ten Fäl­len er­folgt dis­zi­pli­na­ri­sche Be­stra­fung.

3 Steht der Tä­ter in so na­hen Be­zie­hun­gen zu dem Be­güns­tig­ten, dass sein Ver­hal­ten ent­schuld­bar ist, so bleibt er straf­los.

126 Heu­te: Art. 81.