Militärstrafgesetz
(MStG)

vom 13. Juni 1927 (Stand am 1. Juli 2021)


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Art. 81130

Mi­li­tär­dienst­ver­wei­ge­rung und De­ser­ti­on

 

1 Mit Frei­heits­s­tra­fe bis zu 18 Mo­na­ten oder Geld­stra­fe wird be­straft, wer in der Ab­sicht, den Mi­li­tär­dienst zu ver­wei­gern:

a.
nicht am Ori­en­tie­rungs­tag oder an der Re­kru­tie­rung teil­nimmt;
b.
ei­ne Mi­li­tär­dienst­leis­tung, zu der er auf­ge­bo­ten ist, nicht an­tritt;
c.
sei­ne Trup­pe oder Dienst­stel­le oh­ne Er­laub­nis ver­lässt;
d.
nach ei­ner recht­mäs­si­gen Ab­we­sen­heit nicht zu­rück­kehrt; oder
e.
nach An­tritt der Mi­li­tär­dienst­leis­tung ei­nem an ihn ge­rich­te­ten Be­fehl in Dienst­sa­chen nicht ge­horcht.131

1bis Für ei­ne straf­ba­re Hand­lung nach Ab­satz 1 ist ei­ne Geld­stra­fe oder der Voll­zug in Form ge­mein­nüt­zi­ger Ar­beit bei gleich­zei­ti­gem Aus­schluss aus der Ar­mee nach Ar­ti­kel 49 aus­ge­schlos­sen.132

2 Im Ak­tiv­dienst ist die Stra­fe Frei­heits­s­tra­fe oder Geld­stra­fe.

3 Wer als An­ge­hö­ri­ger ei­ner re­li­gi­ösen Ge­mein­schaft aus re­li­gi­ösen Grün­den den Mi­li­tär­dienst ver­wei­gert und kein Ge­such um Zu­las­sung zum Zi­vil­dienst stellt, wird schul­dig er­klärt und zu ei­ner Ar­beits­leis­tung im öf­fent­li­chen In­ter­es­se ver­pflich­tet, de­ren Dau­er sich in der Re­gel nach Ar­ti­kel 8 des Zi­vil­dienst­ge­set­zes vom 6. Ok­to­ber 1995133 rich­tet. Die Ar­beits­leis­tung wird im Rah­men und nach den Vor­schrif­ten des Zi­vil­diens­tes voll­zo­gen. Der Rich­ter kann den Tä­ter aus der Ar­mee aus­sch­lies­sen.

4 Wer glaub­haft dar­legt, dass er den Aus­bil­dungs­dienst für einen hö­he­ren Grad mit sei­nem Ge­wis­sen nicht ver­ein­ba­ren kann, aber be­reit ist, im bis­he­ri­gen Grad Mi­li­tär­dienst zu leis­ten, wird zu ei­ner Ar­beits­leis­tung im öf­fent­li­chen In­ter­es­se ver­pflich­tet. Sie dau­ert in der Re­gel 1,1‑mal so lan­ge wie der ver­wei­ger­te Aus­bil­dungs­dienst zur Er­rei­chung des hö­he­ren Gra­des und wird im Rah­men und nach den Vor­schrif­ten des Zi­vil­diens­tes voll­zo­gen.

5 Der Bun­des­rat er­lässt die für den Voll­zug der Ar­beits­leis­tung nach den Ab­sät­zen 3 und 4 er­for­der­li­chen er­gän­zen­den Be­stim­mun­gen.

6 Ar­ti­kel 84 bleibt vor­be­hal­ten.134

130Fas­sung ge­mä­ss An­hang Ziff. 5 des Zi­vil­dienst­ge­set­zes vom 6. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Okt. 1996 (AS 1996 1445; BBl 1994 III 1609).

131 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. IV Bst. b des BG vom 3. Okt. 2003 (Re­vi­si­on der Dis­zi­pli­nar­stra­f­ord­nung), in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 921; BBl 2002 7859).

132 Ein­ge­fügt durch Ziff. IV Bst. b des BG vom 3. Okt. 2003 (Re­vi­si­on der Dis­zi­pli­nar­stra­f­ord­nung) (AS 2004 921; BBl 2002 7859). Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I 2 des BG vom 19. Ju­ni 2015 (Än­de­run­gen des Sank­tio­nen­rechts), in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 1249; BBl 2012 4721).

133SR 824.0

134 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. II 2 des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Ju­li 2016 (AS 2016 1883; BBl 2014 6741).

BGE

97 IV 104 () from 14. Mai 1971
Regeste: Art. 276 Ziff. 1 Abs 1 StGB; Aufforderung zur Verletzung militärischer Dienstpflichten. 1. Begriff der Aufforderung zur Dienstverweigerung (Erw. 3 a, b). 2. Vorsatz (Erw. 4 b).

103 IA 544 () from 13. Dezember 1977
Regeste: Art. 4 und Art. 31 BV. Zulassung zum kantonalen Patentierungskurs für Bergführer. Übertragung hoheitlicher Befugnisse an eine private Organisation. 1. Der Entscheid über die Zulassung zum kantonalen Bergführerkurs ist hoheitlicher Natur (E. 5a). 2. Wird der Entscheid über die Zulassung einer bestimmten Kategorie von Bewerbern einer privaten Organisation (dem Schweizerischen Alpen-Club) übertragen, so ist der Kanton dafür verantwortlich, dass diese die ihr delegierten Verwaltungsbefugnisse in verfassungskonformer Weise ausübt (E. 5c). 3. Verfassungsrechtliche Überprüfung des Erfordernisses, wonach ein Bewerber militärdiensttauglich bzw. militärdienstpflichtig sein muss. Es ist verfassungswidrig, einem Bewerber die Absolvierung des Bergführerkurses allein deshalb zu verwehren, weil er wegen Dienstverweigerung bestraft und aus der Armee ausgeschlossen worden ist (E. 6).

104 IA 187 () from 8. November 1978
Regeste: Art. 4 BV; Zulassung zur kantonalen Grundbuchverwalterprüfung. Es ist verfassungswidrig, einem Bewerber die Zulassung zur Grundbuchverwalterprüfung allein deshalb zu verwehren, weil er wegen Dienstverweigerung aus einer religiös-ethischen Überzeugung und in schwerer Gewissensnot bestraft und aus der Armee ausgeschlossen worden ist.

112 IV 129 () from 26. September 1986
Regeste: Art. 84 Bundesgesetz über den Zivilschutz (ZSG). Wer vorsätzlich dem Aufgebot zu einem Einführungskurs nicht Folge leistet (Ziff. 1 lit. a) und erklärt, er werde auch künftigen Aufgeboten nicht gehorchen, macht sich eines schweren Falles (Ziff. 2) der Widerhandlung schuldig.

116 IV 173 () from 30. Mai 1990
Regeste: Art. 42 MPG; Verletzung der Pflicht zur Dienstleistung und Nichtbezahlung der Ersatzabgabe; Grundsatz "ne bis in idem". Die Verurteilung wegen Nichtbezahlung der Militärpflichtersatzabgabe im Anschluss an eine Verurteilung wegen Verletzung der Dienstleistungspflicht verstösst nicht gegen den Grundsatz "ne bis in idem". Der Fortsetzungszusammenhang wird durch ein zwischen den einzelnen gleichartigen Handlungen ausgefälltes Urteil unterbrochen.

118 IV 74 () from 24. Januar 1992
Regeste: Art. 42 Abs. 1 MPG (SR 661); Art. 64 StGB. Wer mit dem Argument, keinen Beitrag zu Gewalt und Krieg, Zerstörung der Umwelt und Tötung von Menschen leisten zu wollen, die Bezahlung des Militärpflichtersatzes verweigert, handelt nicht aus achtenswerten Beweggründen im Sinne von Art. 64 StGB (Bestätigung der Rechtsprechung).

118 IV 269 () from 3. Juni 1992
Regeste: Art. 84 Ziff. 1 und Ziff. 2 ZSG; Art. 63 ZSV; Zivilschutzverweigerung, ne bis in idem. Art. 68 Ziff. 2 StGB; Zusatzstrafe. 1. Grundlage und Inhalt des Grundsatzes ne bis in idem (E. 2). 2. Wurde eine Nichtbefolgung eines Aufgebotes zu Zivilschutzdienst als schwerer Fall qualifiziert und eine Strafe von einem Monat Gefängnis ausgesprochen, unter Berücksichtigung der generellen Verweigerung des Schutzdienstes und damit auch der künftigen Nichtbefolgungen von Aufgeboten, verstösst eine neuerliche Verurteilung und Bestrafung wegen Nichtbefolgung eines Aufgebots zu Zivilschutzdienst gegen das Doppelbestrafungsverbot (E. 4). 3. Ist bei der ersten Bestrafung die generelle Verweigerung des Zivilschutzdienstes abschliessend berücksichtigt worden, dürfte auch nur eine Zusatzstrafe der Grösse Null ausgesprochen werden (E. 5).

121 II 166 () from 11. August 1995
Regeste: Art. 1, 2 Abs. 1, Art. 4 MPG, Art. 81 Ziff. 2 MStG; Befreiung vom Militärpflichtersatz. Dienstverweigerung aus Gewissensgründen. Verpflichtung zu einer Arbeitsleistung im öffentlichen Interesse (Art. 81 Ziff. 2 MStG). Anerkennung der Arbeitsleistung als dem Militärdienst gleichwertige Dienstleistung? - Voraussetzungen der Abgabepflicht (E. 1). - Rechtsnatur der Arbeitsleistung (E. 2 u. 4). - Verhältnis zum künftigen Zivildienst (E. 3).

124 IV 170 () from 20. Mai 1998
Regeste: Art. 268 Ziff. 1 BStP. Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Rückweisungsentscheid. Ein letztinstanzlicher kantonaler Entscheid, durch den der Angeklagte abweichend vom erstinstanzlichen Urteil schuldig gesprochen und die Sache zur Festsetzung des Strafmasses an die erste Instanz zurückgewiesen wird, kann mit der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde angefochten werden (E. 1; Bestätigung der Rechtsprechung). Nichtbefolgen von Aufgeboten zum Zivilschutz (Art. 66 Abs. 1 lit. a ZSG). Bei dieser Straftat können die Beweggründe und Absichten des Dienstpflichtigen (Verweigerung, Versäumnis usw.) und eine allfällige nachträglich festgestellte Dienstuntauglichkeit nur im Rahmen der Strafzumessung berücksichtigt werden (E. 2).

125 I 227 () from 21. April 1999
Regeste: Art. 85 lit. a OG; Zulässigkeit der kantonalen Initiative»Genève, République de Paix». Einheit der Materie (E. 3). Vereinbarkeit der Initiative mit dem übergeordneten Recht; grundsätzliche Erwägungen; Tragweite eines allgemeinen Vorbehaltes zugunsten des eidgenössischen Rechts (E. 4). Bei restriktiver Auslegung verstösst die Intitiativbestimmung, welche eine Intervention des Kantons bei «internationalen Institutionen» vorsieht, nicht gegen die aussenpolitischen Kompetenzen des Bundes (E. 5). Dass sich der Kanton für die Senkung des Militärbudgets einsetzen solle (E. 6), für die Rückwidmung von militärischem Gelände zu zivilen Zwecken (E. 7), für die Verlagerung von wirtschaftlichen Aktivitäten im Zusammenhang mit dem militärischen auf den zivilen Sektor (E. 8) sowie für die Aufnahme von Gewaltopfern (E. 9), erscheint bundesrechtskonform. Zulässig ist auch die Förderung des Zivildienstes im Rahmen einer objektiven Informationspolitik und durch Einrichtung einer angemessenen Infrastruktur (E. 10). Unzulässig wäre hingegen ein Verzicht des Kantons auf jeglichen Einsatz von Truppen zur Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung auf dem kantonalen Territorium (E. 11) oder zur Gewährleistung der Sicherheit von internationalen Konferenzen (Assistenzdienst; E. 12).

 

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