Militärstrafgesetz
(MStG)

vom 13. Juni 1927 (Stand am 1. Juli 2021)


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Art. 84144

Ver­let­zung der Pflicht zur Dienst­leis­tung bei Zu­las­sung zum Zi­vil­dienst, Zu­wei­sung zum waf­fen­lo­sen Dienst und Dienst­un­taug­lich­keit

 

1 Mit Bus­se wird be­straft, wer ein De­likt nach den Ar­ti­keln 81–83 be­geht, wenn er:

a.
zum Zi­vil­dienst zu­ge­las­sen wird;
b.
dem waf­fen­lo­sen Dienst zu­ge­wie­sen wird;
c.
dienst­un­taug­lich er­klärt wird und die Dienst­un­taug­lich­keit be­reits im Zeit­punkt der Tat be­stan­den hat.

2 In leich­ten Fäl­len er­folgt dis­zi­pli­na­ri­sche Be­stra­fung.

3 Straf­los bleibt, wer im Zeit­punkt der Tat nicht ein­rückungs­fä­hig ge­we­sen ist.

144 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. II 2 des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Ju­li 2016 (AS 2016 1883; BBl 2014 6741).

BGE

92 IV 57 () from 8. März 1966
Regeste: 1. Art. 221 MStG, Art. 264 BStP. Überträgt das Eidgenössische Militärdepartementdie Gerichtsbarkeitden bürgerlichenBehörden, ohne ein bestimmtes Gericht zu bezeichnen, so kann für die Bestimmung des interkantonalen Gerichtsstandes die Anklagekammer des Bundesgerichts angerufen werden. 2. Art. 350 Ziff. 1 Abs. 2 StGB. Erhebungen der bürgerlichen Behörden, die in einer an sich der Militärgerichtsbarkeit unterstehenden Sache vorgenommen wurden, bevor ein Beschluss nach Art. 221 MStG auf Übertragung der Gerichtsbarkeit an die bürgerlichen Behörden gefasst worden ist, fallen bei der Bestimmung des Gerichtsstandes des Art. 350 Ziff. 1 Abs. 2 StGB ausser Betracht.

124 IV 170 () from 20. Mai 1998
Regeste: Art. 268 Ziff. 1 BStP. Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Rückweisungsentscheid. Ein letztinstanzlicher kantonaler Entscheid, durch den der Angeklagte abweichend vom erstinstanzlichen Urteil schuldig gesprochen und die Sache zur Festsetzung des Strafmasses an die erste Instanz zurückgewiesen wird, kann mit der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde angefochten werden (E. 1; Bestätigung der Rechtsprechung). Nichtbefolgen von Aufgeboten zum Zivilschutz (Art. 66 Abs. 1 lit. a ZSG). Bei dieser Straftat können die Beweggründe und Absichten des Dienstpflichtigen (Verweigerung, Versäumnis usw.) und eine allfällige nachträglich festgestellte Dienstuntauglichkeit nur im Rahmen der Strafzumessung berücksichtigt werden (E. 2).

 

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