Militärstrafgesetz
(MStG)

vom 13. Juni 1927 (Stand am 1. Juli 2021)


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Art. 86

1. Ver­rat.

Spio­na­ge und lan­des­ver­rä­te­ri­sche Ver­let­zung mi­li­tä­ri­scher Ge­heim­nis­se

 

1. Wer Tat­sa­chen, Vor­keh­ren, Ver­fah­ren oder Ge­gen­stän­de, die mit Rück­sicht auf die Lan­des­ver­tei­di­gung ge­heim zu hal­ten sind, weil de­ren Auf­de­ckung die Auf­trags­er­fül­lung von we­sent­li­chen Tei­len der Ar­mee ge­fähr­den wür­de, aus­späht, um sie ei­nem frem­den Staa­te oder des­sen Agen­ten be­kannt oder zu­gäng­lich zu ma­chen,

wer vor­sätz­lich Tat­sa­chen, Vor­keh­ren, Ver­fah­ren oder Ge­gen­stän­de, die mit Rück­sicht auf die Lan­des­ver­tei­di­gung ge­heim zu hal­ten sind, weil de­ren Auf­de­ckung die Auf­trags­er­fül­lung von we­sent­li­chen Tei­len der Ar­mee ge­fähr­den wür­de, ei­nem frem­den Staa­te oder des­sen Agen­ten be­kannt oder zu­gäng­lich macht,

wird mit Frei­heits­s­tra­fe be­straft.146

2. Wer­den die­se Hand­lun­gen in ei­ner Zeit ver­übt, da Trup­pen zum ak­ti­ven Dienst auf­ge­bo­ten sind, so ist die Stra­fe Frei­heits­s­tra­fe nicht un­ter drei Jah­ren. Stört oder ge­fähr­det der Tä­ter durch die­se Hand­lun­gen die Un­ter­neh­mun­gen der schwei­ze­ri­schen Ar­mee, so kann auf le­bens­läng­li­che Frei­heits­s­tra­fe er­kannt wer­den.147

3. Han­delt der Tä­ter fahr­läs­sig, so ist die Stra­fe Frei­heits­s­tra­fe bis zu drei Jah­ren oder Geld­stra­fe.

146 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. II des BG vom 10. Okt. 1997, in Kraft seit 1. April 1998 (AS 1998 852856; BBl 1996 IV 525).

147Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I des BG vom 20. März 1992, in Kraft seit 1. Sept. 1992 (AS 1992 1679; BBl 1991 II 1462, IV 184).

BGE

96 IV 139 () from 3. November 1970
Regeste: Art. 44 Ziff. 1 und 52 Abs. 2 BStP. Beschwerde gegen die Abweisung eines Haftentlassungsgesuches. 1. Entspricht der Untersuchungsrichter einem Gesuch des Verhafteten auf Wiedererwägung der Abweisung, so ist die Beschwerde auch gegen den neuen Entscheid zulässig (Erw. 1). 2. Die Beschwerde kann nur gutgeheissen werden, wenn der Untersuchungsrichter das Gesetz verletzt oder sein Ermessen offensichtlich überschritten hat (Erw. 2). 3. Haftbelassung wegen dringenden Fluchtverdachts, wenn dem Beschuldigten eine mit Zuchthaus bedrohte Tat vorgeworfen wird (Erw. 3). 4. Die Anklagekammer ist nur Beschwerdeinstanz (Erw. 4).

97 IV 111 () from 23. April 1971
Regeste: Art. 86 Ziff. 1 Abs. 2 MStG, Art. 273 Abs. 2 und 3 StGB; Verletzung militärischer Geheimnisse und wirtschaftlicher Nachrichtendienst. 1. Begriff des militärischen Geheimnisses; Geheimhaltung mit Rücksicht auf die Landesverteidigung. Bedeutung des Geheimhaltungswillens (Erw. 2). 2. Verletzung militärischer Geheimnisse durch Preisgabe der Fabrikationsunterlagen für das Mirage-Triebwerk an einen fremden Staat (Erw. 3). 3. Verhältnis zwischen Art. 86 MStG einerseits und Art. 106 MStG, Art. 274 und 301 StGB anderseits (Erw. 4). 4. Wirtschaftlicher Nachrichtendienst durch Verrat von Fabrikationsunterlagen, die nicht bloss aus militärischen, sondern auch aus wirtschaftlichen Gründen geheimgehalten werden. Schwerer Fall (Erw. 5).

101 IV 177 () from 21. Juni 1975
Regeste: Verbotener Nachrichtendienst. 1. Zuständigkeit. Einrichten und Betreiben eines verbotenen Nachrichtendienstes; Zweck des Verbotes. Mittäterschaft, fortgesetzte Delikte (Erw. I). 2. Militärischer Nachrichtendienst zum Nachteil fremder Staaten (Art. 301 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) und der Schweiz (Art. 274 Ziff. 1 StGB); politischer Nachrichtendienst gegen die Schweiz und ihre Einwohner (Art. 272 StGB); wirtschaftlicher Nachrichtendienst, Verhältnis zwischen Art. 273 Abs. 1 und 2 StGB. Schwere Fälle verbotenen Nachrichtendienstes. Verletzung von Geschäftsgeheimnissen, Verhältnis zwischen Art. 162 und 273 StGB (Erw. II/1-5). 3. Urkundendelikte (Art. 251-253 StGB), Wahlfälschungen (Art. 282 Ziff. 1 StGB) und Widerhandlungen gegen das TVG (Art. 42 Abs. 1 lit. a) und gegen das ANAG (Art. 23 Abs. 1), die zur Tarnung eines verbotenen Nachrichtendienstes oder bei dessen Betreiben begangen wurden (Erw. II/6 und 7). 4. Betrug (Art. 148 StGB): Unrechtmässige Bereicherung als unerwünschte Nebenfolge eines verbotenen Nachrichtendienstes (Erw. II/8)? 5. Strafzumessung (Art. 63 und 68 StGB). Anrechnung der Untersuchungshaft (Art. 69 StGB). Landesverweisung (Art. 55 StGB). Einziehung von Gegenständen (Art. 58 StGB) und Verfall von Zuwendungen (Art. 59 StGB), die zur Begehung strafbarer Handlungen bestimmt waren oder diese fördern sollten (Erw. III).

111 II 209 () from 2. Mai 1985
Regeste: Pressefreiheit (Art. 55 BV); Verletzung in den persönlichen Verhältnissen (Art. 28 ZGB). Durch das Mittel der Druckerpresse verbreitete Äusserungen über die frühere politische Haltung von Personen der Zeitgeschichte sind nicht widerrechtlich, sofern sie der Wahrheit entsprechen. Insoweit gibt es kein "Recht auf Vergessen". Der nicht der Wahrheit entsprechende Vorwurf des Landesverrats stellt eine unbefugte Verletzung in den persönlichen Verhältnissen dar. Sie lässt sich weder mit der Erklärung, dass historische Forschung betrieben werde, noch mit dem Argument, es handle sich um eine pointiert politisch ausgerichtete Publikation, rechtfertigen.

 

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