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Art. 88152
Franktireur Wer in Kriegszeiten Feindseligkeiten gegen die schweizerische Armee unternimmt, ohne zu der von der Schweiz anerkannten bewaffneten Macht des Gegners zu gehören, wird mit lebenslänglicher Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft. 152Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1992, in Kraft seit 1. Sept. 1992 (AS 1992 1679; BBl 1991 II 1462, IV 184). |