Militärstrafgesetz
(MStG)

vom 13. Juni 1927 (Stand am 1. Juli 2021)


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Art. 915

4.

a. Ju­gend­straf­recht

 

Für Per­so­nen, wel­che zum Zeit­punkt der Tat das 18. Al­ters­jahr noch nicht vollen­det ha­ben, blei­ben die Vor­schrif­ten des Ju­gend­straf­ge­set­zes vom 20. Ju­ni 200316 (JStG) vor­be­hal­ten. Sind gleich­zei­tig ei­ne vor und ei­ne nach der Vollen­dung des 18. Al­ters­jah­res be­gan­ge­ne Tat zu be­ur­tei­len, so ist Ar­ti­kel 3 Ab­satz 2 JStG an­wend­bar. Zu­stän­dig sind die zi­vi­len Be­hör­den.

15 Fas­sung ge­mä­ss Art. 44 Ziff. 3 des Ju­gend­straf­ge­set­zes vom 20. Ju­ni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3545; BBl 1999 1979).

16 SR 311.1

BGE

93 IV 3 () from 19. Mai 1967
Regeste: 1. Art. 41 Ziff. 3 Abs. 1 StGB. Die Bestrafung durch ein Militärstrafgericht wegen eines nach Militärstrafrecht strafbaren, in der Probezeit begangenen vorsätzlichen Verbrechens oder Vergehens zieht die Anordnung des Strafvollzugs nach sich (Erw. 1). Art.8 StGB ändert daran nichts (Erw. 2). 2. Art. 41 Ziff. 3 Abs. 2 StGB. Eine Gefängnisstrafe von 45 Tagen liegt weit über dem Mass, bei dem allenfalls noch von einem besonders leichten Fall gesprochen werden kann. Das gilt auch für militärgerichtliche Strafen (Erw. 3).

 

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