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Art. 90154
Waffenhilfe 1 Der Schweizer, der, ohne dazu gezwungen zu sein, in einem Krieg die Waffen gegen die Eidgenossenschaft trägt oder in eine feindliche Armee eintritt, wird mit Freiheitsstrafe bestraft. 2 In schweren Fällen kann auf lebenslängliche Freiheitsstrafe erkannt werden. 154Fassung gemässZiff. II 1 Abs. 25 des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3389; BBl 1999 1979). |