|
Art. 92
2. Neutralitätsverletzungen. Feindseligkeiten gegen einen Kriegführenden oder fremde Truppen Wer vom neutralen Gebiet der Schweiz aus Feindseligkeiten gegen einen Kriegführenden unternimmt oder unterstützt, wer Feindseligkeiten gegen in die Schweiz zugelassene fremde Truppen unternimmt, wird mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft. |