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Militärstrafgesetz
(MStG)

vom 13. Juni 1927 (Stand am 1. Juli 2021)

Art. 96

Dienst­pflicht­be­trug

 

1 Wer in der Ab­sicht, sich oder einen an­dern der Er­fül­lung der Mi­li­tär­dienst­pflicht blei­bend oder zeit­wei­se zu ent­zie­hen, ge­gen­über den zu­stän­di­gen mi­li­tä­ri­schen oder bür­ger­li­chen Be­hör­den oder Stel­len auf Täu­schung be­rech­ne­te Mit­tel an­wen­det, wird mit Frei­heits­s­tra­fe bis zu drei Jah­ren oder Geld­stra­fe be­straft.

2 In leich­ten Fäl­len er­folgt dis­zi­pli­na­ri­sche Be­stra­fung.