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Militärstrafgesetz
(MStG)

vom 13. Juni 1927 (Stand am 1. Juli 2021)

Art. 98

4. Stö­rung der mi­li­tä­ri­schen Si­cher­heit.

Auf­for­de­rung und Ver­lei­tung zur Ver­let­zung mi­li­tä­ri­scher Dienst­pflich­ten

 

1. Wer öf­fent­lich zum Un­ge­hor­sam ge­gen mi­li­tä­ri­sche Be­feh­le, zu Dienst­ver­let­zung, zu Dienst­ver­wei­ge­rung oder zum Aus­reis­sen auf­for­dert,

wer einen Dienst­pflich­ti­gen zu ei­ner sol­chen Tat ver­lei­tet,

wird mit Frei­heits­s­tra­fe bis zu drei Jah­ren oder Geld­stra­fe be­straft.

2. Geht die Auf­for­de­rung auf Aus­reis­sen im Ak­tiv­dienst, auf Meu­te­rei oder auf Vor­be­rei­tung ei­ner Meu­te­rei, oder wird zum Aus­reis­sen im Ak­tiv­dienst, zur Meu­te­rei oder zur Vor­be­rei­tung ei­ner Meu­te­rei ver­lei­tet, so ist die Stra­fe Frei­heits­s­tra­fe oder Geld­stra­fe.

3. Er­folgt die Auf­for­de­rung oder die Ver­lei­tung vor dem Fein­de, so wird der Tä­ter mit Frei­heits­s­tra­fe be­straft.