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Art. 9a
b. Junge Erwachsene 1 Hat der Täter zur Zeit der Tat das 18., aber noch nicht das 25. Altersjahr zurückgelegt, so gelten die allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes. 2 Artikel 61 des Strafgesetzbuches17 ist ebenfalls anwendbar. Zuständig ist die Behörde des Vollzugskantons. 17 SR 311.0 |