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Art. 101
Beschimpfung eines 1 Wer einen Angehörigen der Armee, die im aktiven Dienst steht, öffentlich beschimpft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. 2 In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung. 3 Hat der Beschimpfte durch sein ungebührliches Verhalten zu der Beschimpfung unmittelbar Anlass gegeben, so kann das Gerichtden Täter von Strafe befreien. |
