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Art. 144
Ungetreue Geschäftsbesorgung 1 Wer bei Besorgung der militärischen Verwaltung, insbesondere bei der Berechnung, Austeilung oder sonstigen Verwendung von Sold, Lebens- oder Futtermitteln, Munition oder andern Gegenständen des militärischen Bedarfs, die ihm anvertrauten Interessen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. 2 Handelt der Täter in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.265 3 In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung. 265 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827). |