Militärstrafgesetz
(MStG)


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Art. 49

1. Aus­schluss aus der Ar­mee

 

1 Wird der Tä­ter zu ei­ner Frei­heits­s­tra­fe von mehr als drei Jah­ren ver­ur­teilt oder nach Ar­ti­kel 64 des Straf­ge­setz­bu­ches66 ver­wahrt, so ord­net das Ge­richt den Aus­schluss aus der Ar­mee an.

2 Wird der Tä­ter zu ei­ner an­de­ren Stra­fe ver­ur­teilt, so kann das Ge­richt den Aus­schluss aus der Ar­mee an­ord­nen.

 

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