Militärstrafgesetz
(MStG)


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Art. 50e102

3. Fahr­ver­bot

 

Hat der Tä­ter ein Mo­tor­fahr­zeug zur Be­ge­hung ei­nes Ver­bre­chens oder Ver­ge­hens ver­wen­det und be­steht Wie­der­ho­lungs­ge­fahr, so kann das Ge­richt ne­ben ei­ner Stra­fe oder ei­ner Mass­nah­me nach den Ar­ti­keln 59–64 des Straf­ge­setz­bu­ches103 den Ent­zug des Lern­fahr- oder Füh­rer­aus­wei­ses für die Dau­er von ei­nem Mo­nat bis zu fünf Jah­ren an­ord­nen.

102 Ur­sprüng­lich Art. 50abis.

103 SR 311.0

 

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