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Art. 60c
Busse 1 Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so ist der Höchstbetrag der Busse 10 000 Franken. 2 Das Gericht118 spricht im Urteil für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten aus. 3 Das Gericht bemisst Busse und Ersatzfreiheitsstrafe je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist. 4 Die Ersatzfreiheitsstrafe entfällt, soweit die Busse nachträglich bezahlt wird. 5 Auf den Vollzug und die Umwandlung der Busse sind die Artikel 29 und 30 Absatz 2 sinngemäss anwendbar.119 118 Ausdruck gemäss Ziff. I 2 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827). Diese Änd. wurde in den in der AS genannten Bestimmungen vorgenommen. 119 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827). |
