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Art. 77138
Verletzung 1. Wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in dienstlicher oder amtlicher Eigenschaft anvertraut wird oder das er in seiner dienstlichen oder amtlichen Stellung oder als Hilfsperson eines solchen Geheimnisträgers wahrnimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung. 2. Die Verletzung des Dienst- oder Amtsgeheimnisses ist auch nach Beendigung des dienstlichen oder amtlichen Verhältnisses oder der Hilfstätigkeit strafbar. 138Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 9 des Informationssicherheitsgesetzes vom 18. Dez. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 232, 750; BBl 2017 2953). |
