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Art. 95
Verstümmelung 1. Wer sich durch Verstümmelung oder auf andere Weise zur Erfüllung der Militärdienstpflicht bleibend oder zeitweise, ganz oder zum Teil, untauglich macht oder untauglich machen lässt, wer einen andern, mit dessen Einwilligung, durch Verstümmelung oder auf andere Weise zur Erfüllung der Militärdienstpflicht bleibend oder zeitweise, ganz oder zum Teil, untauglich macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. 2. In Kriegszeiten kann auf Freiheitsstrafe erkannt werden. 3. In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.178 178 Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827). |
