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Art. 50 Sitzungslokal; Vollzugsorgan
1 Die Kantone und Gemeinden stellen den Militärgerichten an den Sitzungsorten die erforderlichen Räume unentgeltlich zur Verfügung. Besondere Auslagen werden vom Bund ersetzt. 2 Die am Sitzungsort zuständige Polizeibehörde stellt auf Ersuchen des Präsidenten des Gerichts die nötigen Organe für den Vollzug seiner Anordnungen zur Verfügung, insbesondere für die Vorführung von Angeklagten und für die Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung. |