Militärstrafprozess
(MStP)

vom 23. März 1979 (Stand am 1. Februar 2020)


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Art. 56 Untersuchungs- und Sicherheitshaft

Ge­gen den Be­schul­dig­ten, ge­gen den die Vor­un­ter­su­chung an­ge­ord­net wur­de, darf ein Haft­be­fehl nur er­las­sen wer­den, wenn er ei­nes Ver­bre­chens oder Ver­ge­hens drin­gend ver­däch­tig ist und Grund zur An­nah­me be­steht:61

a.62
dass er sich der Straf­ver­fol­gung oder der zu er­war­ten­den Sank­ti­on durch Flucht ent­zie­hen wür­de;
b.
dass er Spu­ren der Tat ver­nich­ten, Be­weis­mit­tel bei­sei­te schaf­fen oder ver­än­dern oder Zeu­gen, Mit­be­schul­dig­te oder Aus­kunfts­per­so­nen zu falschen Aus­sa­gen ver­lei­ten oder sonst den Zweck der Un­ter­su­chung ge­fähr­den wür­de oder
c.
dass er, in Frei­heit be­las­sen, sei­ne straf­ba­re Tä­tig­keit fort­set­zen wür­de.

2 Das Op­fer wird über die An­ord­nung und die Auf­he­bung der Un­ter­su­chungs- oder der Si­cher­heits­haft so­wie über ei­ne Flucht des Be­schul­dig­ten ori­en­tiert, es sei denn, es ha­be aus­drück­lich dar­auf ver­zich­tet. Die Ori­en­tie­rung über die Auf­he­bung der Haft kann un­ter­blei­ben, wenn der Be­schul­dig­te da­durch ei­ner ernst­haf­ten Ge­fahr aus­ge­setzt wür­de.63

61 Fas­sung ge­mä­ss An­hang Ziff. 7 des BG vom 20. März 2015 (Um­set­zung von Art. 121 Abs. 3–6 BV über die Aus­schaf­fung kri­mi­nel­ler Aus­län­de­rin­nen und Aus­län­der), in Kraft seit 1. Okt. 2016 (AS 2016 2329; BBl 2013 5975).

62 Fas­sung ge­mä­ss An­hang Ziff. 7 des BG vom 20. März 2015 (Um­set­zung von Art. 121 Abs. 3–6 BV über die Aus­schaf­fung kri­mi­nel­ler Aus­län­de­rin­nen und Aus­län­der), in Kraft seit 1. Okt. 2016 (AS 2016 2329; BBl 2013 5975).

63 Ein­ge­fügt durch Ziff. I 4 des BG vom 26. Sept. 2014 über das In­for­ma­ti­ons­recht des Op­fers, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 1623; BBl 2014 889913).

BGE

123 II 175 () from 28. April 1997
Regeste: Überstellung an das internationale Strafgericht für Ruanda (ISGR). Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen einen Überstellungsentscheid (E. 1); anwendbare Vorschriften (E. 2). Dem Überstellungsentscheid kommt auch die Bedeutung zu, dass eine von den Militärgerichtsbehörden - unter dem Vorbehalt der Überstellung - entschiedene Verfahrensabtretung wirksam wird (E. 3). Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Überstellung sind vorliegend erfüllt (E. 4), und der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör wurde gewahrt (E. 6). Es gilt die Vermutung, dass das Verfahren vor einem internationalen Strafgericht von der Art des ISGR den Anforderungen an einen fairen Prozess genügt: Es ist nicht angezeigt, an die Überstellung Bedingungen zu knüpfen, beim ISGR über die Modalitäten der amtlichen Verteidigung der Angeschuldigten Erkundigungen einzuholen (E. 7a und b) oder die Möglichkeiten der Verbüssung einer allfälligen vom ISGR verhängten Freiheitsstrafe in der Schweiz zu erörtern (E. 7c). Abweisung des Gesuchs um Freilassung, soweit darauf eingetreten werden konnte (E. 8).

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