Militärstrafprozess
(MStP)

vom 23. März 1979 (Stand am 1. Februar 2020)


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Art. 62 Anordnung

Die An­ord­nung von Un­ter­su­chungs­mass­nah­men steht dem Un­ter­su­chungs­rich­ter und, nach Ab­schluss der Vor­un­ter­su­chung, dem Prä­si­den­ten des Mi­li­tär­ge­richts oder des Mi­li­tärap­pel­la­ti­ons­ge­richts zu. Mit der Durch­füh­rung kann die kan­to­na­le ge­richt­li­che Po­li­zei be­auf­tragt wer­den.

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