Militärstrafprozess
(MStP)

vom 23. März 1979 (Stand am 1. Februar 2020)


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Art. 78 Vorladung

Zeu­gen wer­den in der Re­gel schrift­lich zur Ein­ver­nah­me vor­ge­la­den. Die Vor­la­dung wird durch die Post, durch einen An­ge­hö­ri­gen der Ar­mee oder durch Ver­mitt­lung zi­vi­ler Be­hör­den zu­ge­stellt. Die Zeu­gen sind auf die ge­setz­li­chen Fol­gen des Aus­blei­bens auf­merk­sam zu ma­chen.

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