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Art. 78 Vorladung
Zeugen werden in der Regel schriftlich zur Einvernahme vorgeladen. Die Vorladung wird durch die Post, durch einen Angehörigen der Armee oder durch Vermittlung ziviler Behörden zugestellt. Die Zeugen sind auf die gesetzlichen Folgen des Ausbleibens aufmerksam zu machen. |