Militärstrafprozess
(MStP)

vom 23. März 1979 (Stand am 1. Februar 2020)


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Art. 89 Pflicht zur Annahme des Auftrages

Der Rich­ter kann den Sach­ver­stän­di­gen nur dann zur An­nah­me des Auf­tra­ges ver­pflich­ten, wenn be­son­de­re Ver­hält­nis­se es er­for­dern. Zeug­nis­ver­wei­ge­rungs­grün­de be­rech­ti­gen je­doch zur Ab­leh­nung des Auf­tra­ges.

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