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Art. 117 Kosten und Entschädigung
1 Die Kosten der eingestellten Untersuchung trägt der Bund. Der Auditor kann dem disziplinarisch Bestraften reduzierte Kosten der Untersuchung auferlegen.156 2 Die Kosten können dem Beschuldigten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn er die Untersuchung durch verwerfliches Verhalten verursacht oder erschwert hat. 3 Sofern der Beschuldigte, gegen den die Untersuchung eingestellt wird, das Verfahren nicht durch ein verwerfliches oder leichtfertiges Verhalten verursacht oder wesentlich erschwert hat, ist ihm auf sein Begehren vom Auditor zuzusprechen:
4 Der Entscheid über Kosten und Entschädigung sowie allenfalls über die Aufhebung bestehender Zwangsmassnahmen und die Einziehung von Gegenständen und Vermögenswerten ist in die Einstellungsverfügung aufzunehmen.157 156 Satz eingefügt durch Ziff. III des BG vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 921; BBl 2002 7859). 157 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3911; BBl 2015 60597711). |