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Art. 121 Eröffnung 174
1 Das Strafmandat wird den Personen und Behörden, die zur Einsprache befugt sind, schriftlich eröffnet. Kann es dem Bestraften nicht zugestellt werden, so findet das ordentliche Verfahren statt. 2 Das Opfer, das sich nicht als Privatklägerschaft konstituiert hat, kann eine Kopie des Strafmandats verlangen. 174 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3911; BBl 2015 60597711). |