Militärstrafprozess
(MStP)

vom 23. März 1979 (Stand am 1. Juli 2022)


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Art. 129 Vorgezogene Beweisaufnahmen

1 Kann ein Be­weis in der Haupt­ver­hand­lung, bei­spiels­wei­se we­gen Krank­heit ei­nes Zeu­gen oder Sach­ver­stän­di­gen, vor­aus­sicht­lich nicht er­ho­ben wer­den oder ist es zweck­mäs­sig, vor der Haupt­ver­hand­lung einen rich­ter­li­chen Au­gen­schein vor­zu­neh­men, so führt der Prä­si­dent des Mi­li­tär­ge­richts die­se Be­weis­auf­nah­me selbst durch oder lässt sie durch einen oder meh­re­re Rich­ter vor­neh­men.

2 Den Par­tei­en ist wenn mög­lich Ge­le­gen­heit zu ge­ben, der Be­weis­auf­nah­me bei­zu­woh­nen. Sind sie nicht er­schie­nen, so ist ih­nen das Pro­to­koll vor der Haupt­ver­hand­lung vor­zu­le­gen.

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