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Art. 129 Vorgezogene Beweisaufnahmen
1 Kann ein Beweis in der Hauptverhandlung, beispielsweise wegen Krankheit eines Zeugen oder Sachverständigen, voraussichtlich nicht erhoben werden oder ist es zweckmässig, vor der Hauptverhandlung einen richterlichen Augenschein vorzunehmen, so führt der Präsident des Militärgerichts diese Beweisaufnahme selbst durch oder lässt sie durch einen oder mehrere Richter vornehmen. 2 Den Parteien ist wenn möglich Gelegenheit zu geben, der Beweisaufnahme beizuwohnen. Sind sie nicht erschienen, so ist ihnen das Protokoll vor der Hauptverhandlung vorzulegen. |