Militärstrafprozess
(MStP)

vom 23. März 1979 (Stand am 1. Januar 2023)


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Art. 184 Zulässigkeit

1 Die Kas­sa­ti­ons­be­schwer­de kann er­ho­ben wer­den

a.
ge­gen Ur­tei­le und Un­zu­stän­dig­keits­ent­schei­de der Mi­li­tärap­pel­la­ti­ons­­ge­rich­te;
b.224
ge­gen Ent­schei­de der Mi­li­tärap­pel­la­ti­ons­ge­rich­te über einen Wi­der­ruf (Art. 40 MStG225) so­wie über ei­ne Rück­ver­set­zung (Art. 89 StGB226);
c.
ge­gen Ab­we­sen­heits­ur­tei­le der Mi­li­tär­ge­rich­te .

2 Für die Fäl­le von Buch­sta­be b gel­ten die Ar­ti­kel 185–194 sinn­ge­mä­ss.

224 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. II des BG vom 3. Okt. 2008 (Kor­rek­tu­ren in­fol­ge der Re­vi­si­on des AT MStG und wei­te­re An­pas­sun­gen), in Kraft seit 1. März 2009 (AS 2009 701; BBl 2007 8353).

225 SR 321.0

226 SR 311.0

BGE

122 IV 344 () from 25. November 1996
Regeste: Art. 103 VStrR. Abwesenheitsverfahren; Wiedereinsetzung. Ein Schreiben, mit welchem die Verwaltung ein Gesuch um Wiedereinsetzung abweist bzw. auf ein solches nicht eintritt, ist eine Verfügung und als solche mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen (E. 3c). Der Entscheid der Verwaltung über ein Wiedereinsetzungsgesuch unterliegt der Beschwerde an die Anklagekammer des Bundesgerichts (E. 4e). Mit der (auflösend bedingten) Rechtskraft des Abwesenheitsurteils hört die Verfolgungsverjährung zu laufen auf; gleichzeitig beginnt die Vollstreckungsverjährung (E. 5b). Der in Abwesenheit Verurteilte kann auch nach Eintritt der Vollstreckungsverjährung die Aufhebung des Abwesenheitsurteils und die Durchführung des ordentlichen Verfahrens verlangen (E. 5c und d). Wann hat sich der Beschuldigte im Sinne von Art. 103 Abs. 2 VStrR gestellt (E. 6b)?

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