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Militärstrafprozess
(MStP)

vom 23. März 1979 (Stand am 1. Januar 2023)

Art. 64 Herausgabe von beschlagnahmten Gegenständen und Vermögens­werten

Wer einen mit Be­schlag be­leg­ten Ge­gen­stand oder Ver­mö­gens­wert in sei­nem Ge­wahr­sam hat, ist ver­pflich­tet, die­sen auf Ver­lan­gen her­aus­zu­ge­ben. Ver­wei­gert er die Her­aus­ga­be, so wird er da­zu ge­zwun­gen.