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Art. 65 Körperliche Untersuchung, Blutprobe, Abklärung des Geisteszustandes 67
1 Zur Abklärung einer Straftat können eine körperliche Untersuchung des Beschuldigten oder Verdächtigen und die Entnahme einer Blutprobe durch einen Arzt angeordnet werden. 2 Gegenüber einem Dritten können solche Massnahmen ohne seine Einwilligung nur aus wichtigen Gründen angeordnet werden. 3 Zur Abklärung seines Geisteszustandes kann der Beschuldigte in eine geeignete Anstalt eingewiesen werden. Der Aufenthalt in dieser Anstalt gilt als Untersuchungshaft. 67Gemäss Ziff. IV 2 des BG vom 23. März 1979 über den Schutz der persönlichen Geheimsphäre (AS 1979 1170; BBl 1976 I 529II 1569) erhielten die ursprünglichen Art. 66–70 die Nummern 65–69. |
