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Art. 66 Durchsuchung von Wohnungen und Personen
1 Die Durchsuchung einer Wohnung, anderer Räume oder unmittelbar zu einem Haus gehörender umfriedeter Liegenschaften kann jederzeit angeordnet werden, wenn zu vermuten ist, dass sich der Beschuldigte oder Verdächtige darin verborgen hält oder dass sich Beweisgegenstände oder Spuren der strafbaren Handlung darin befinden. 2 Der Beschuldigte oder Verdächtige darf ebenfalls durchsucht werden. 3 Zur Nachtzeit darf die Durchsuchung nur bei unmittelbarer Gefahr vorgenommen werden. 4 Der Inhaber der Räume oder Gegenstände wird zur Durchsuchung beigezogen. Ist er abwesend, so ist bei Angehörigen der Armee ein Dienstkamerad, bei Zivilpersonen ein erwachsener Angehöriger oder Hausgenosse beizuziehen.68 5 Findet die Durchsuchung bei einer Zivilperson statt, so ist wenn möglich eine Amtsperson der Gemeinde oder des Kantons beizuziehen. 68 Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. II des BG vom 3. Okt. 2008 (Korrekturen infolge der Revision des AT MStG und weitere Anpassungen), in Kraft seit 1. März 2009 (AS 2009 701; BBl 2007 8353). |