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Art. 71b Voraussetzung und Durchführung 94
1 Der Einsatz darf nur gegenüber der beschuldigten Person angeordnet werden. Räumlichkeiten oder Fahrzeuge von Drittpersonen dürfen nur überwacht werden, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen angenommen werden muss, dass sich die beschuldigte Person in den Räumlichkeiten aufhält oder das Fahrzeug einer Drittperson benutzt. 2 Der Einsatz darf nicht angeordnet werden, um:
3 Im Übrigen richtet sich der Einsatz technischer Überwachungsgeräte nach den Artikeln 70–70j. 94 Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. II 12 der Strafprozessordnung vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1881; BBl 2006 1085). |