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Art. 73p Voraussetzungen
1 Der Untersuchungsrichter und, im Ermittlungsverfahren, die Polizei können eine verdeckte Fahndung anordnen, wenn:
2 Hat eine von der Polizei angeordnete verdeckte Fahndung einen Monat gedauert, so bedarf ihre Fortsetzung der Genehmigung durch den Untersuchungsrichter. |