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Art. 82 Widerrechtliche Zeugnisverweigerung
1 Verweigert ein Zeuge ohne gesetzlichen Grund die Aussage oder entzieht er sich der Zeugnispflicht, so kann er mit Ordnungsbusse bis zu 500 Franken bestraft werden. Bei andauernder Weigerung ist ihm unter Hinweis auf Artikel 292 StGB116 die Bestrafung wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung mit Busse anzudrohen.117 2 Bleibt der Zeuge trotz Androhung bei seiner Weigerung, so wird er bei der zivilen Strafbehörde verzeigt. 3 Der Zeuge trägt die durch seine Weigerung verursachten Kosten. 4 Entschädigungsbegehren Dritter bleiben vorbehalten. 117 Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 3. Okt. 2008 (Korrekturen infolge der Revision des AT MStG und weitere Anpassungen), in Kraft seit 1. März 2009 (AS 2009 701; BBl 2007 8353). |