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Art. 14 Wahl der Richter; fachliche Voraussetzungen
1 Der Präsident, die Richter und Ersatzrichter werden von der Bundesversammlung für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt. 2 Als Richter und Ersatzrichter werden Angehörige der Armee oder des Grenzwachtkorps gewählt. Sie müssen ein juristisches Studium mit einem Lizentiat oder Master einer schweizerischen Hochschule abgeschlossen haben oder über ein kantonales Anwaltspatent verfügen. Auch Justizoffiziere können zu Richtern oder Ersatzrichtern gewählt werden.28 3 Angehörige der Armee behalten im Übrigen ihre militärische Stellung bei.29 28 Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 3. Okt. 2008 (Korrekturen infolge der Revision des AT MStG und weitere Anpassungen), in Kraft seit 1. März 2009 (AS 2009 701; BBl 2007 8353). 29 Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 3. Okt. 2008 (Korrekturen infolge der Revision des AT MStG und weitere Anpassungen), in Kraft seit 1. März 2009 (AS 2009 701; BBl 2007 8353). |