Art. 18 Grundsätze
1 Die militärischen Strafbehörden sind zur gegenseitigen Rechtshilfe verpflichtet.37 2 Ebenso haben die militärischen Strafbehörden und die zivilen Gerichts-, Straf- und Verwaltungsbehörden von Bund und Kantonen sich gegenseitig Rechtshilfe zu leisten.38 3 Die Organe der militärischen und der zivilen Polizei sind gegenüber der Militärjustiz und den Truppenkommandanten, soweit diesen Befugnisse nach den Artikeln 100ff. zustehen, zur Rechtshilfe verpflichtet. Sie leisten diese in dringenden Fällen auch unaufgefordert. 4 In Rechtshilfesachen verkehren die Behörden direkt miteinander. 37 Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 4277, 2017 2297; BBl 2014 6955). 38 Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 4277, 2017 2297; BBl 2014 6955). |