Militärstrafprozess
(MStP)

vom 23. März 1979 (Stand am 1. August 2023)


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Art. 20 Zulässigkeit der Rechtshilfe

Die Rechts­hil­fe soll nur in An­spruch ge­nom­men wer­den, wenn die er­su­chen­de Straf­be­hör­de für die Amts­hand­lung nicht zu­stän­dig ist oder sie nur un­ter er­heb­li­chen Schwie­rig­kei­ten vor­neh­men könn­te.

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