Militärstrafprozess
(MStP)

vom 23. März 1979 (Stand am 1. August 2023)


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Art. 207 Entscheid; Kosten

1 Wird das Re­vi­si­ons­ge­such gut­ge­heis­sen, so hebt das Mi­li­tär­kas­sa­ti­ons­ge­richt das Straf­man­dat oder das Ur­teil auf und weist die Sa­che zur Neu­be­ur­tei­lung an die In­stanz zu­rück, wel­che rechts­kräf­tig ge­ur­teilt hat, aus­ge­nom­men in Fäl­len, in de­nen es nach Ar­ti­kel 198 selbst ent­schie­den hat.

2 Aus be­son­dern Grün­den kann es die Sa­che auch ei­ner an­dern In­stanz glei­cher Stu­fe zu­wei­sen.

3 Wird das Ge­such ab­ge­wie­sen, so kön­nen dem Ge­such­stel­ler die Kos­ten des Ver­fah­rens auf­er­legt wer­den.

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