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Art. 207 Entscheid; Kosten
1 Wird das Revisionsgesuch gutgeheissen, so hebt das Militärkassationsgericht das Strafmandat oder das Urteil auf und weist die Sache zur Neubeurteilung an die Instanz zurück, welche rechtskräftig geurteilt hat, ausgenommen in Fällen, in denen es nach Artikel 198 selbst entschieden hat. 2 Aus besondern Gründen kann es die Sache auch einer andern Instanz gleicher Stufe zuweisen. 3 Wird das Gesuch abgewiesen, so können dem Gesuchsteller die Kosten des Verfahrens auferlegt werden. |