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Art. 36 Ausstandsbegehren
1 Will eine Partei den Ausstand (Art. 33 oder 34) einer Gerichtsperson verlangen, so hat sie sofort nach Entstehen oder Bekannt werden des Ausstandsgrundes dem zuständigen Gericht ein Ausstandsbegehren zu stellen. 2 Die den Ausstand begründenden Tatsachen sind im Begehren glaubhaft zu machen. Die Gerichtsperson hat sich zu den vorgebrachten Ausstandsgründen zu äussern. Ein weiteres Beweisverfahren findet nicht statt. 3 Wer ein Ausstandsbegehren verspätet einreicht, kann verpflichtet werden, die dadurch verursachten Kosten zu tragen. |