Militärstrafprozess
(MStP)

vom 23. März 1979 (Stand am 1. August 2023)


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Art. 36 Ausstandsbegehren

1 Will ei­ne Par­tei den Aus­stand (Art. 33 oder 34) ei­ner Ge­richts­per­son ver­lan­gen, so hat sie so­fort nach Ent­ste­hen oder Be­kannt wer­den des Aus­stands­grun­des dem zu­stän­di­gen Ge­richt ein Aus­stands­be­geh­ren zu stel­len.

2 Die den Aus­stand be­grün­den­den Tat­sa­chen sind im Be­geh­ren glaub­haft zu ma­chen. Die Ge­richts­per­son hat sich zu den vor­ge­brach­ten Aus­stands­grün­den zu äus­sern. Ein wei­te­res Be­weis­ver­fah­ren fin­det nicht statt.

3 Wer ein Aus­stands­be­geh­ren ver­spä­tet ein­reicht, kann ver­pflich­tet wer­den, die da­durch ver­ur­sach­ten Kos­ten zu tra­gen.

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