Militärstrafprozess
(MStP)

vom 23. März 1979 (Stand am 1. August 2023)


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Art. 38 Inhalt und Form

1 Die Aus­sa­gen ein­ver­nom­me­ner Per­so­nen sind ih­rem we­sent­li­chen In­halt nach zu pro­to­kol­lie­ren, eben­so wich­ti­ge Fra­gen des Un­ter­su­chungs­rich­ters.

2 Am Schluss der Ein­ver­nah­me ist das Pro­to­koll von der ein­ver­nom­me­nen Per­son zu le­sen oder ihr vor­zu­le­sen. Dar­auf ist es mit all­fäl­li­gen Be­rich­ti­gun­gen und Er­gän­zun­gen von ihr, vom Un­ter­su­chungs­rich­ter und vom Pro­to­koll­füh­rer zu un­ter­zeich­nen.

3 Wird die Un­ter­zeich­nung des Pro­to­kolls ver­wei­gert oder kann sie aus an­de­ren Grün­den nicht er­fol­gen, so ist dies un­ter An­ga­be der Grün­de zu ver­mer­ken.

4 In Aus­nah­me­fäl­len kön­nen Aus­sa­gen mit Ein­wil­li­gung al­ler Be­tei­lig­ten nicht nur im Pro­to­koll, son­dern auch auf Ton­trä­gern fest­ge­hal­ten wer­den.

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