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Art. 38 Inhalt und Form
1 Die Aussagen einvernommener Personen sind ihrem wesentlichen Inhalt nach zu protokollieren, ebenso wichtige Fragen des Untersuchungsrichters. 2 Am Schluss der Einvernahme ist das Protokoll von der einvernommenen Person zu lesen oder ihr vorzulesen. Darauf ist es mit allfälligen Berichtigungen und Ergänzungen von ihr, vom Untersuchungsrichter und vom Protokollführer zu unterzeichnen. 3 Wird die Unterzeichnung des Protokolls verweigert oder kann sie aus anderen Gründen nicht erfolgen, so ist dies unter Angabe der Gründe zu vermerken. 4 In Ausnahmefällen können Aussagen mit Einwilligung aller Beteiligten nicht nur im Protokoll, sondern auch auf Tonträgern festgehalten werden. |